Ahrens & Schwarz Kiew

Scheidung in der Ukraine und Deutschland

Rechtliche Aspekte einer Eheauflösung in der Ukraine

Zunächst muss geklärt werden, wo die Scheidung stattfinden kann. Dies ist in der Regel unabhängig davon möglich, wo die Eheschließung stattgefunden hat.

Wir vertreten Sie mit Hilfe einer Prozessvollmacht hier vor Gericht, Standesämtern und anderen Behörden in der Ukraine. Sie erhalten am Ende des Verfahrens eine apostillierte Scheidungsurkunde, sowie ein Scheidungsurteil mit deutscher Übersetzung durch an deutschen Landgerichten allgemein beeidigten Dolmetscher, so dass das Scheidungsurteil sofort zur Anerkennung eingereicht werden kann.

Ehescheidungen durch ukrainische Gerichte werden auch in Deutschland auf Antrag anerkannt. Auch die Anerkennung des rechtskräftigen ukrainischen Scheidungsurteils in Deutschland führen wir natürlich aus einer Hand für Sie durch. Wenn man mit einem ukrainischen Ehepartner verheiratet ist, kann die Ehescheidung in der Ukraine unabhängig davon stattfinden, wo die Ehe früher geschlossen wurde.

Also auch eine in Deutschland geschlossene Ehe kann ohne Probleme in der Ukraine geschieden werden. Selbst, wenn die Ehe in Deutschland geführt wurde und die Gegenseite mit der Scheidung in der Ukraine nicht einverstanden ist. Auf die Zustimmung der Scheidung durch die Gegenseite kommt es nicht an. Die Scheidung ist auch ohne diese Zustimmung problemlos möglich. Die meisten Ehen werden in der Praxis strittig geschieden. Also ohne Einverständnis der Antragsgegner.

In den weitaus meisten Fällen ist bei Ehen mit ukrainischen Staatsbürgern auch die Scheidung in der Ukraine möglich und wird später in Deutschland problemlos anerkannt.

Es braucht kein Trennungsjahr vorliegen, darum ist die Scheidung in der Regel wesentlich schneller möglich. Außerdem meistens auch noch wesentlich kostengünstiger als in Deutschland.

Es ist in der Regel auch für deutsche Staatsbürger von Vorteil, die Scheidung in der Ukraine durchführen zu lassen. Dennoch müssen einige Dinge hinsichtlich Scheidungsfolgen, Gerichtszuständigkeit und Ablauf beachtet werden, damit es zu einem für Sie erfolgreichen Scheidungsverfahren kommt.

Gerne beraten wir Sie auch persönlich oder telefonisch. Erstberatungen und Beurteilungen gehen sehr schnell und sind kostenlos. Anschließend kann sofort die Mandatsübernahme stattfinden.

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Nachfolgend eine Zusammenfassung der wichtigsten Aspekte bei Scheidungen von Deutschen und Ukrainern:

Gesetzliche Scheidungsvoraussetzungen für eine Scheidung in der Ukraine

Es müssen folgende Voraussetzungen zur Scheidung der Ehe gegeben sein:

Die Trennung muss vollzogen sein. Es wird nicht mehr gemeinsam gewirtschaftet und es besteht kein gemeinsamer Haushalt mehr. Die eheliche Lebensgemeinschaft darf nicht mehr bestehen. Die Trennung ist aber auch in der gemeinsamen Wohnung möglich.

Die Ehe ist zerrüttet und endgültig gescheitert. Hierbei reicht es als Nachweis aus, dass dies ein Beteiligter, also in der Regel der Kläger, welcher den Scheidungsantrag einreicht, dies angibt. Weiterer Nachweis ist nicht erforderlich. Die Gegenseite muss nicht einverstanden sein und die angegebenen Scheidungsgründe auch nicht bestätigen.

Ein Trennungsjahr ist zur Scheidung nicht erforderlich und muss nicht eingehalten werden. Gerichte können aber kurze Versöhnungszeiten bis zu sechs Monaten anordnen. Wenn ein Versöhnungszeitraum aufgegeben wird, beträgt dieser aber meistens nur einen Monat. Die Verhängung von Versöhnungsfristen kommt in der Praxis aber eher selten vor und meistens auch nur, wenn gemeinsame Kinder vorhanden sind. Außerdem muss dies ausdrücklich von einer Seite beantragt werden.

Die Weiterführung der Ehe liegt nicht mehr im Interesse mindestens einer der Parteien.

Der Scheidung dürfen keine Rechtsvorschriften entgegenstehen. Damit ist gemeint, dass die Scheidung keine Rechte oder Interessen Dritter verletzen darf. Das ist nach dem ukrainischen Rechtsverständnis der Fall, wenn die Ehefrau schwanger ist, oder ein aus der Ehe hervorgegangenes Kind das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat. In diesen Fällen ist die Einwilligung der Ehefrau in die Scheidung erforderlich. Sonst kann in dieser Zeit keine Scheidung stattfinden, bis das Kind ein Jahr alt ist.

Gesetzliche Grundlagen/Rechtsgrundlagen für Scheidungen in der Ukraine sind die Art. 10, 174, 212, 214 der ZPO der Ukraine und Art. 110-112 ff des ukrainischen Familiengesetzbuches. Dabei sind die Scheidungsvoraussetzungen, bis auf das Fehlen des Trennungsjahres wie oben beschrieben ganz ähnlich wie in Deutschland.

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Zur Einreichung der Scheidungsklage erforderliche Unterlagen:

Folgende Unterlagen sind zur Einreichung der Scheidungsklage mindestens erforderlich:

  • Personalausweis des Klägers;
  • Reisepass des Klägers;
  • notariell beglaubige Prozessvollmacht;
  • bei ausländischer notarieller Vollmacht – zusätzlich Apostille;
  • Heiratsurkunde, bei ausländischer Heiratsurkunde – zusätzlich Apostille;
  • Kopie des inneren ukrainischen Passes der Beklagten (Personalausweis);
  • bei Vorhandensein gemeinsamer Kinder: Geburtsurkunde der Kinder. Bei ausländischen Urkunden -mit Apostille.

Bei der Beschaffung aller Unterlagen sind wir Ihnen gerne behilflich. Eine Prozessvollmacht schicken wir zu.

Gerichtszuständigkeit

Zuständig für Ehescheidungen sind regionale Gerichte der untersten Instanz.

Klagen wegen Ehescheidungen werden, wie in Deutschland auch, schriftlich beim zuständigen Gericht am Meldeort des Beklagten eingereicht und dann dort verhandelt. Dies sind in der Regel Kreisgerichte oder städtische Gerichte, ähnlich wie Amtsgerichte in Deutschland.

Ist der Wohn- oder Meldeort des Ehepartners nicht bekannt, ist das Gericht am letzten Meldeort des Beklagten zuständig. Ist kein Melde- oder Wohnort in der Ukraine vorhanden, oder wenn dieser im Ausland liegt, kann die Klage auch am Meldeort oder Wohnort des Klägers eingereicht werden. Ist dieser ebenfalls nicht vorhanden, kann das Oberste Gericht der Ukraine einen Gerichtsort festlegen.

Das Oberste Gericht der Ukraine kann die Scheidung in einem solchen Fall auch selbst aussprechen, was das Verfahren sehr beschleunigt. Dies ist uns in letzter Zeit bereits häufiger gelungen. Es dauert dann unter Umständen weniger lange, als ein Prozess an einem gewöhnlichen Kreis- oder Stadtgericht.

Anwaltszwang und rechtliche Vertretung

Bei Scheidungssachen besteht kein Anwaltszwang. Ein Anwalt ist in Scheidungssachen also nicht wie in Deutschland vorgeschrieben. Allerdings sind die meisten Ausländer kaum in der Lage, Scheidungen ohne anwaltliche Hilfe durchzuführen.

In Zivilprozessen, wie Scheidungsverfahren ist Vertretung möglich und es herrscht keine persönliche Anwesenheitspflicht. Vertretung vor Gericht ist allerdings nur durch zugelassene Rechtsanwälte möglich. Zur anwaltlichen Vertretung ist eine notariell beglaubigte Vollmacht erforderlich. Wenn die Unterschrift auf einer Vollmacht im Ausland, z. B. in Deutschland, bei einem Notar beglaubigt wird, muss diese beim für den Notar zuständigen Landgericht in Deutschland apostilliert werden. Danach erfolgt die Übersetzung durch in der Ukraine zugelassene Übersetzer mit notarieller Beglaubigung.

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Ablauf von gerichtlichen Ehescheidungen in der Ukraine

Zunächst ist die schriftliche Einreichung der Scheidungsklage beim zuständigen Gericht erforderlich. Darin müssen die Scheidungsgründe dargelegt werden. Es muss eine Heiratsurkunde als Nachweis der Ehe im Original beigefügt werden. Wenn es sich um eine ausländische Heiratsurkunde handelt, muss diese apostilliert und mit einer, von einem in der Ukraine zugelassenen Übersetzer angefertigten, notariell beglaubigten Übersetzung versehen sein. Es müssen Originale eingereicht werden. Danach vergibt das Gericht ein Aktenzeichen, benennt einen Richter und bestätigt den Eingang.

Nach der geltenden Zivilprozessordnung der Ukraine muss innerhalb von vier Wochen ein Verhandlungstermin anberaumt werden. Das wird aufgrund der Gerichtsüberlastung in vielen Regionen der Ukraine, aber in der Praxis nicht mehr überall umgesetzt. Dennoch findet die Terminvergabe im Vergleich zu Deutschland normalerweise schneller statt.

Die Parteien werden ordnungsgemäß über die Meldeadresse geladen und über den Ort und die Zeit der Gerichtsverhandlung benachrichtigt. Wenn das aus irgendwelchen Gründen nicht möglich ist, weil z.B. der Wohnort unbekannt ist, kann durch Veröffentlichung von Anzeigen in Zeitungen, Bekanntmachungsblättern usw. auch öffentlich zugestellt werden.

Die Gegenseite hat das Recht zweimal nicht zu erscheinen. Bei der dritten angesetzten Verhandlung kann ein Abwesenheitsurteil erlassen werden. Außerdem haben Gerichte natürlich die Möglichkeit Gerichtsverhandlungen zu vertagen oder auch zu unterbrechen.

Denkbar ist auch die Aufgabe einer Versöhnungsfrist. Diese kann bis zur Dauer von sechs Monaten verordnet werden, was aber eher selten passiert. Hin und wieder werden 1-2 Monate angeordnet. Aber auch das ist nur auf besonderen Antrag der Parteien möglich.

Eine einvernehmliche Scheidung vereinfacht das Verfahren. Nach erfolgter Klageeinreichung und nach der Vergabe des Aktenzeichens, kann die Gegenseite eine schriftliche oder besser notariell beglaubigte Erklärung abgeben, in welcher die Scheidungsgründe bestätigt werden und dargelegt wird, dass keine Einwände gegen die Scheidung vorgebracht werden. Es sollte ggf. noch das Einverständnis erklärt werden, die Verhandlung in Abwesenheit durchzuführen. Dann kann bereits unmittelbar beim ersten Termin geschieden werden.

Scheidungsfolgesachen, wie Vermögensaufteilung, Versorgungsausgleich, Unterhalt, Sorgerecht, Kinderumgangsrecht, usw. müssen ggf. getrennt für sich beantragt werden und erhalten dann jeweils eigene Aktenzeichen. Dies sind dann abgetrennte Verfahren und gehören nicht zur Scheidungshauptsache. Die Scheidung kann also auch ohne weiteres bei offenen Unterhaltsfragen, Vermögensstreitigkeiten, etc. ausgesprochen werden.

Im Scheidungsverfahren wird auch über die Namensführung nach der Ehe entschieden.

Scheidungsurteile treten in der Ukraine mit Ablauf der Widerspruchsfrist in Rechtskraft. Am Ende des Scheidungsverfahrens ergeht ein Scheidungsurteil. Dieses Urteil tritt, nach zehn Werktagen in Rechtskraft, wenn es in Anwesenheit der Beklagten verkündet wurde. Wenn in Abwesenheit der Gegenseite verhandelt wurde, nach 20 Werktagen, wenn kein Widerspruch eingereicht wurde.

Als Scheidungsnachweis erhalten die Beteiligten ein Scheidungsurteil. Dieses wird schriftlich ausgefertigt und per Post zugestellt. Dabei handelt es sich immer um amtliche Kopien. Das jeweilige Original verbleibt in Verwahrung im Gerichtsarchiv. An die Prozessbeteiligten werden nur amtliche Kopien ausgegeben. Diese sind zur Verwendung im deutschen Rechtsverkehr nach dem Inkrafttreten zu apostillieren. Danach muss eine Übersetzung durch bei an deutschen Landgerichten allgemein beeidigten Dolmetscher stattfinden. Anschließend kann es zur Anerkennung in Deutschland eingereicht werden. Auch dies erledigen wir natürlich und ist im Pauschalangebot enthalten.

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Scheidungsfolgen, Vermögensaufteilung, Versorgungsausgleich, Unterhalt, Kindesumgang, Sorgerecht

Gerne übernehmen wir auch die Dinge welche häufig mit Scheidungen zusammen hängen, die sog. Scheidungsfolgesachen.

Diese sind:

  • Ehegattenunterhalt
  • nachehelicher Unterhalt
  • Kindesunterhalt
  • Kindesumgang
  • Sorgerechtssachen
  • Vermögensaufteilung
  • Versorgungsausgleich

Auch auf diesem Gebiet sind wir natürlich Ihre Experten vor Ort.

In der Ukraine gilt wie in Deutschland auch der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Den Güterstand kann man durch Abschluss eines Ehevertrages in der Ukraine ändern. Man kann z.B. Gütertrennung und Ausschluss der Zugewinngemeinschaft vereinbaren. Ausschließen bzw. einschränken kann man diese Regelungen, wie in Deutschland auch, durch einen entsprechenden Ehevertrag.

Die Zugewinngemeinschaft kann aber auch schon bei Führen einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft von mehr als fünf Jahren, entstehen.

Eine Klage auf Vermögensaufteilung kann bei Gericht noch bis zu drei Jahren nach der Scheidung eingereicht werden.

Versorgungsausgleich ist in der Ukraine unbekannt.

Der Kindesunterhalt in der Ukraine beträgt grundsätzlich bei einem Kind 1/3 von allen Einnahmen des Schuldners. Bei weiteren Kindern insgesamt, jedoch höchstens 50 % aller Einnahmen des Unterhaltsschuldners. Aber mindestens 30 % des aktuellen Existenzminimums, unabhängig vom tatsächlichen Einkommen. Dies ist sozusagen der Mindestunterhalt.

Erziehende Mütter haben bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres ihres Kindes Anspruch auf 1/6 aller Einnahmen des Ehemannes als Erziehungs- oder Betreuungsunterhalt. Dieser kann in den Ausnahmefällen verlängert werden.

Alles Weitere wird gerichtlich im Einzelfall auf Antrag entschieden.

Berufungen und Einlegung von Rechtsmitteln

Gegen Scheidungsurteile von städtischen und Kreisgerichten, können unter Fristwahrung natürlich Berufungen, Widersprüche bzw. Rechtsmittel eingelegt werden.

Bei Scheidungsurteilen ist die Berufungsinstanz das zuständige Gebietsappellationsgericht, in dessen örtlichen Zuständigkeitsbereich das Urteil erlassen wurde.

Berufungen sind innerhalb von zehn Werktagen nach der Zustellung des Urteils möglich, wenn die Beklagte in der Verhandlung anwesend war, bei Urteilen in Abwesenheit gilt eine Berufungsfrist von 20 Werktagen nach der Zustellung des Scheidungsurteils.

Appellationsgerichte können Urteile bestätigen, verwerfen oder auch anderslautende Entscheidungen treffen. Nächsthöhere Berufungsinstanz ist bei Appellationsgerichten bereits das Oberste Gericht der Ukraine. Vom obersten Gericht der Ukraine können dabei neue Entscheidungen getroffen werden. Urteile können bestätigt werden oder auch zurück an die Vorinstanz verwiesen werden.

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Eheauflösung und Scheidung durch Standesämter

Ehen können in der Ukraine unter bestimmten klar definierten Umständen auch durch Standesämter aufgelöst werden. Dies ist eine Möglichkeit, welche im postsowjetischen Raum vorkommt.

Voraussetzung ist, dass beide Ehepartner mit der standesamtlichen Scheidung einverstanden sind und keine gemeinsamen Kinder haben. Hierbei ist auch Vertretung mit Vollmacht möglich.

Das heißt, genau wie bei einer gerichtlichen Scheidung ist keine persönliche Anwesenheit erforderlich.

Die Ehe wird innerhalb eines Monats geschieden und darüber eine Scheidungsurkunde ausgestellt. Dieses ist das einzige Scheidungsdokument.

Dazu müssen aber folgende Voraussetzungen vorliegen:

  • Es dürfen keine offenen Streitigkeiten vorliegen, die Eheauflösung muss also einvernehmlich stattfinden. Wenn der Ehepartner dagegen ist oder nicht mitwirkt, ist eine standesamtliche Scheidung oder Eheauflösung nicht möglich.
  • Es dürfen keine gemeinsamen Kinder aus der Ehe vorhanden sein.
  • Die Heirat muss in der Ukraine stattgefunden haben.
  • Bei Fehlen einer dieser Voraussetzungen ist das Verfahren der standesamtlichen Scheidung in der Ukraine nicht möglich. Die Verfahrensdauer beträgt ca. einen Monat. Die Scheidung tritt in der Ukraine mit Aushändigung der Scheidungsurkunde in Rechtskraft.

Als Scheidungsdokument und Nachweis der Scheidung erhält man eine Scheidungsurkunde vom Standesamt. In Deutschland nachträglich mit Anerkennung der Scheidung durch das OLG, wie auch bei einer gerichtlichen Scheidung.

Auch hierbei können wir Sie mit Vollmacht vertreten und eine Anreise zur Scheidung ist nicht erforderlich.

Allerdings ist der Nachteil bei einer standesamtlichen Scheidung, dass die Anerkennung in Deutschland in der Regel wesentlich länger dauert, als eine gerichtliche Scheidung und in der Praxis häufig noch zahlreiche Unterlagen seitens des Oberlandesgerichts nachgefordert werden. Da aus der Scheidungsurkunde für sich die zur Anerkennung in Deutschland erforderlichen Angaben nicht hervorgehen. In der ukrainischen Heiratsurkunde steht z.B. nicht, wer die Scheidung beantragt hat, es sind keine Scheidungsgründe angegeben und es ist auch nicht vermerkt, wer bei der Scheidung anwesend war.

In der Praxis haben die anderen Ehepartner auch noch erhebliche Möglichkeiten die Anerkennung nachträglich zu verzögern.

Ob für Sie eine standesamtliche oder gerichtliche Scheidung infrage kommt und was für Sie günstiger ist, erläutern wir Ihnen gerne in einer persönlichen oder telefonischen individuellen Beratung.

Anerkennung ukrainischer Scheidungsurteile in Deutschland

Ukrainische Scheidungsurteile müssen in Deutschland immer und ausnahmslos anerkannt werden. Ansonsten gelten die in der Ukraine geschiedenen Ehen bis zur Anerkennung durch die Justizbehörden als sog. „hinkende“ Ehen. Wenn die Ehen auch in Deutschland als geschieden gelten sollen, bedarf es dazu der Anerkennung der ausländischen Scheidungsurteile in Deutschland. Dies regelt §§ 107 ff FamFG.

Dafür ist die jeweilige Justizverwaltung des Bundeslandes zuständig, in dem ein Ehepartner seinen Wohnsitz hat. In der Regel sind das die örtlich zuständigen Oberlandesgerichte. Wenn kein Wohnsitz in Deutschland vorhanden ist, ist die Senatsverwaltung für Justiz in Berlin die zuständige Behörde.

Die Anerkennung erfolgt auf Antrag. Antragsberechtigt sind alle Beteiligte, sowie Personen, die ein rechtliches Interesse geltend machen können.

Bis zur Anerkennungsentscheidung gilt der Personenstand aber als „verheiratet“. Die Entscheidung ist für alle Behörden in Deutschland bindend. Mit Anerkennung ist die ausländische Entscheidung in Deutschland rückwirkend gültig. Dies bezieht sich aber nur auf die Scheidung in der Hauptsache.

Folgesachen (Unterhalt/Vermögensaufteilung/Versorgungsausgleich usw.) sind davon nicht betroffen. Diese müssen ggf. gesondert in einem Zivilverfahren in Deutschland geregelt werden, wenn sie dort gültig sein sollen, was häufig vorteilhaft ist.

Kostenmäßig fallen bei der Anerkennung einkommensabhängige Gebühren in Höhe von derzeit 10.- bis 305.- Euro an.

Wenn die ukrainischen Verfahrensvorschriften für Scheidungen formal eingehalten wurden, wird die Ehescheidung in der Regel problemlos anerkannt. Diese entsprechen inhaltlich weitgehend auch den deutschen Rechtsvorschriften in Scheidungsangelegenheiten.

Erfahrungsgemäß kommt es in der Ukraine aber manchmal vor, dass dies nicht der Fall ist.

Manchmal wird Gegenseite z.B. nicht ordnungsgemäß geladen, bzw. über die Verhandlung informiert usw. Häufig steht darüber auch nichts im Urteil, obwohl das tatsächlich geschehen ist. Es gehört hier zu den Aufgaben des Rechtsbeistandes, auf derartige Unzulänglichkeiten günstigenfalls noch in der Verhandlung hinzuweisen, um damit die spätere, problemlose und zügige Anerkennung des Urteils in Deutschland sicherzustellen.

Andernfalls kann sich die Anerkennung sehr in die Länge ziehen und es können ukrainische Unterlagen von Ex-Frauen und sogar noch deren früheren Ehepartnern bei Vorehen nachgefordert werden, deren Beschaffung sich als problematisch und aufwendig, oder auch unmöglich erweisen kann.

In der Rechtspraxis kann man sagen, dass ukrainische Scheidungsurteile meistens problemlos in Deutschland anerkannt werden, wenn auf die Vermeidung von Fehlern geachtet wurde.

Eine Nichtanerkennung haben wir in den letzten 10 Jahren nicht mehr erlebt. So etwas ist damit eher theoretischer Natur und kein Grund eine Scheidung nicht in der Ukraine durchführen zu lassen.

Dennoch muss die Anerkennung ordnungsgemäß beantragt werden. Dies sollte fehlerfrei und vollständig geschehen, da sich ansonsten Verzögerungen von vielen Monaten ergeben können.

Dies gehört bei uns zur Scheidungsdienstleistung, da die Scheidung in der Ukraine für Deutsche nicht abgeschlossen ist und erhebliche Schwierigkeiten macht. Wir erbringen dies im Rahmen des Scheidungsmandats. Dies ist auch in unserem Honorar inbegriffen.

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Kosten der Scheidung in der Ukraine

Zurzeit werden bei Einreichung der Scheidungsklage ca. 1000,- UAH (Gegenwert derzeit etwa 30,- Euro) Gerichtsgebühren fällig, was 40 % des ukrainischen Existenzminimums entspricht. Diese Summe wird regelmäßig, geringfügig angehoben, wodurch sich die Gerichtsgebühren mit der Zeit immer leicht erhöhen. Eine verbindliche Anwaltsgebührenordnung, oder sonstige festgelegte Honorarordnung, oder Mindestgebühr, früher BRAGO, oder etwa RVG gibt es nicht.

Honorare und Gebühren von Anwälten werden frei verhandelt und können in der Höhe sehr verschieden sein. Üblich sind Abrechnungen einzelner Posten, was die Kostentransparenz für Ausländer fast unmöglich macht und sehr erschwert, aber auch Pauschalgebühren.

Hier muss aber auch beachtet werden, dass wirklich alle erforderlichen Leistungen inbegriffen sind, z.B. Erhalt der Scheidungsurteile, Apostilierungen und Übersetzungen. Auch das ist für Ausländer schwer zu beurteilen und Vergleiche deshalb aufgrund der Intransparenz schwierig.

Wir bieten deshalb Pauschalpakete bis hin zur Anerkennung der Urteile in Deutschland an.

Hier muss der Mandant sich um Nichts mehr selbst kümmern. Die Pauschalabrechnungssätze ermöglichen damit vollständige Kostentransparenz und es entsteht praktisch kein verdecktes zusätzliches Kostenrisiko.

Diese Leistung ist so in der Ukraine einmalig und genau auf binationale Ehescheidungen zugeschnitten.

Besonderheiten bei Scheidungsverfahren in der Ukraine / Was man beachten sollte

Die Arbeitsweise und Abrechnungsmodalitäten von Anwälten in der Ukraine unterscheiden sich häufig stark von deutschen Gepflogenheiten.

Dabei muss man folgendes in Scheidungsverfahren beachten, damit es nicht zu Missverständnissen und Streitigkeiten kommt, was sich fatal auf das Scheidungsverfahren selbst auswirken kann:

Die Anwalts- und Gerichtspraxis, sowie die bürokratischen Abläufe unterscheiden sich erheblich von deutschen Gepflogenheiten. Dies führt bei Mandantenverhältnissen häufig zu Reklamationen, Bemängelungen und letztlich Unzufriedenheit.

Zunächst werden häufig Leistungen angeboten, deren Umfang nicht klar ist. In der Praxis sieht man häufig, dass sich die Tätigkeit eines Anwalts oder Juristen auf die Verfassung einer Scheidungsklage beschränkt. Aber nicht auf die Mandatsübernahme / Vertretung und weitere Tätigkeiten, wie Akteneinsicht, Gerichtstermine, Kontaktaufnahme mit den Prozessbeteiligten usw. Der Anwalt sendet dann eine Scheidungsklage an das Gericht und sieht seine Leistung damit als erbracht an. Ukrainische Mandanten wünschen oft nur das. Deutschen Mandanten ist das häufig nicht klar und dies führt dann zu Differenzen und schweren Fehleinschätzungen. In der Ukraine ist das aber durchaus üblich.

Die Einschaltung von Korrespondenzanwälten, welche lediglich Gerichtstermine in anderen Städten wahrnehmen, ist bis heute eher unüblich. Viele Anwälte lehnen das ab, weil es ihren Auffassungen eines Mandantenverhältnisses widerspricht. Häufig werden diese Termine dann auch nachlässig bearbeitet, oder trotz Bezahlung nicht wahrgenommen. Aus diesem Grund nehmen wir an allen Gerichtsterminen in der gesamten Ukraine persönlich teil.

Man sollte nicht die günstigsten Angebote annehmen. Hier entstehen in der Regel erhebliche Folgekosten. Es wird zunächst mit einer billigen Mandatsübernahme gelockt, aber dann alles Weitere mit teils erheblichen Kosten in Rechnung gestellt. Das beginnt mit Gerichtsgebühren, Übersetzungen, Wahrnehmung von Gerichts- und Ortsterminen, Reisekosten, Übernachtungen, gesondert in Rechnung gestellte Korrespondenz usw. Das kann so weit gehen, dass sämtliche Handlungen des Rechtsanwaltes extra gezahlt werden müssen, auch wenn vorher anderes vereinbart wurde.

Mandanten müssen sich im Klaren sein, dass die Mandatsübernahme von Ausländern, welche die Amtssprache nicht verstehen, immer einen erhöhten Aufwand darstellt, was auch nur die wenigsten Anwaltskanzleien anbieten können, weil Ihnen die Voraussetzungen dazu fehlen. Sämtliche Korrespondenz muss zweisprachig in einer sehr anspruchsvollen juristischen Materie geführt werden. Es bedarf dazu spezieller Dolmetscher oder einer linguistischen Ausbildung des Anwalts in der Zielsprache. Dies ist sehr selten und in der Regel beschäftigen Rechtsanwaltskanzleien keine Dolmetscher oder gar juristische Fachdolmetscher. Wir beschäftigen mehrere Fachdolmetscher und arbeiten sogar mit an deutschen Landgerichten allgemein beeidigten Dolmetschern, wodurch unsere Übersetzungen sofort bei den deutschen Behörden eingereicht werden können. Es entsteht also kein Zeitverzug und wir erledigen wirklich Alles, was mit der Scheidung zusammenhängt, aus einer Hand. Dazu ist keine andere hier vor Ort ansässige Kanzlei in der Lage.

Dazu muss der Anwalt oder Übersetzer auch über deutsche Rechtskenntnisse verfügen, ansonsten ist keine zielführende für den Mandanten verständliche Kommunikation möglich, da die reine Wortbedeutung vom juristischen Sinn länderspezifisch abweicht. Das ist ein in der Wissenschaft und Praxis bekanntes Phänomen in der deutsch-ukrainischen und russischen Rechtstranslation. Was Laien aber häufig nicht bekannt ist.

Mit der Verkündung des Scheidungsurteils sind die Scheidungsformalitäten nicht beendet. Die Beschaffung und Apostillierung des rechtskräftigen Urteils stellt eine gesonderte Problematik dar, was so in Deutschland unbekannt ist und womit Mandanten in der Regel nicht rechnen. Die Beschaffung des in Deutschland anerkennungsfähigen Urteils kann länger dauern als das Scheidungsverfahren selbst. In der Regel werden nur die erlassenen Urteile nach der Verhandlung versendet. Diese treten meist nach einem Monat in Rechtskraft. Erst dann kann das Inkrafttreten des Urteils auf demselben vermerkt werden.

Diese Urteilsausfertigung mit Anbringung des Rechtskraftvermerks muss gesondert beantragt werden und die Bearbeitung kann Monate dauern. Auch hierum muss sich der Rechtsvertreter aktiv kümmern, damit es ggf. zu keinen erheblichen Verzögerungen kommt. Erst danach kann die Apostillierung des Scheidungsurteils erfolgen.

Onlinescheidung

Wir führen auch schnelle, unkomplizierte, rechtssichere Onlinescheidungen ohne Ihre persönliche Anwesenheit durch.
Sie können die Scheidung bequem von Deutschland, der Schweiz, Österreich oder anderen Ländern aus durchführen. Keine mühsamen Reisen oder zeitaufwendigen Termine mehr. Egal wo Sie sich befinden, Sie können den Scheidungsprozess bequem von zu Hause aus verfolgen.

Sie erhalten ein rechtskräftiges Scheidungsurteil mit Apostille und Übersetzung durch bei an deutschen Landgerichten allgemein beeidigten Dolmetschern.

Vorteile einer Ehescheidung in der Ukraine. Für wen ist die Scheidung in der Ukraine geeignet?

Die Scheidung in der Ukraine ist für jeden geeignet, der mit ukrainischen Staatsbürgern verheiratet ist und eine Scheidung anstrebt.

Die Scheidung geht schneller als in Deutschland, da kein Trennungsjahr abgewartet werden muss.

Selbst wenn die Gegenseite gegen die Scheidung ist und Ihr widerspricht geht die Scheidung erfahrungsgemäß wesentlich schneller als in Deutschland.

Gegenstand des Scheidungsverfahrens ist nur die Scheidung selbst. Scheidungsfolgesachen muss die Gegenseite selbst in gesonderten Verfahren beantragen. Dies hat aber keinen Einfluss auf das Scheidungsverfahren in der Hauptsache. Insbesondere kann es das nicht verzögern.

Die Scheidung ist in der Regel wesentlich kostengünstiger als in Deutschland.

Die Scheidungsanerkennung in Deutschland ist Heutzutage eine reine Formalität.

Einzelheiten können wir gerne in einer kostenlosen telefonischen Erstberatung besprechen.

Dabei beurteilen wir Ihren individuellen Fall und werden dann bis zur Anerkennung des Scheidungsurteils schnell und unkompliziert für Sie tätig.

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